Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2021 verkündete Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich aussichtslos.
Es ist daher beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 16.12.20## gegen (.... ) Uhr auf der C- Straße in H ereignete.
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