Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 6. Mai 1993 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. September 1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn xxx xxx vom 7. Mai 1988 in xxx zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 44%, die Beklagte zu 56 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
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