1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.09.2018, Aktenzeichen
2. Die Beklagten können hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
1.
Das Landgericht hat zunächst zu Recht eine Haftungsquote der Beklagten zu 2 und 3 von 30 Prozent angenommen.
a)
Dass der Unfall durch höhere Gewalt iSv § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden wäre, was im Grundsatz zu einem Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten führen würde, behaupten auch die Beklagten nicht.
b)
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