OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.1993
1 U 234/91
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 452/88

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallHöhe ersatzfähiger BetreuungskostenNettolohn einer Ersatzkraft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.1993 - Aktenzeichen 1 U 234/91

DRsp Nr. 2020/14270

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Höhe ersatzfähiger Betreuungskosten Nettolohn einer Ersatzkraft

Nach einem Verkehrsunfall erforderliche Betreuungskosten sind nach dem Nettolohn einer Ersatzkraft zu berechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1991 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an die Klägerin 25.862,06 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. November 1988 zu zahlen,

ferner an die Klägerin 28.047,57 DM nebst 4 % Zinsen von jeweils 3.200,52 DM seit dem 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 1990, 1. Januar, 1. April, 1. Juli und l. Oktober 1991 und von 2.443,41 DM seit dem 1. Januar 1992 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 33.000 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 80 % ihrer künftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 8. Januar 1986 zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, wobei die Haftung der Zweitbeklagten auf die Höchstbeträge nach § 12 StVG beschränkt ist.