Der Antrag des Klägers vom 02.11.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
2.Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1.
Zunächst weist der Senat darauf hin, dass er das Gutachten A. vom 18.12.2017 und die Rechnung der B. vom 15.03.2018 bei dem Sachverständigen Z. angefordert und zur Akte genommen hat, nachdem diese Unterlagen der Akte zunächst nicht beilagen.
2.
In der Sache war der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Aus diesen Gründen ist auch beabsichtigt, die Berufung nach §§ 522 ZPO zurückzuweisen.
Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation des Klägers scheitert der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB, 115 VVG - wie das Landgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat - daran, dass er den unfallbedingten Schaden - in Abgrenzung zu den Vorschäden - nicht in substantiierter Form dargelegt hat.
3.
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