Auf die Berufung der Beklagten vom 19.04.2021 wird das Endurteil des LG München II vom 01.04.2021 (Az.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.274,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.042,00 € von 29.03.2014 bis 13.01.2017 und aus 3.274,00 € seit 14.01.2017 zu zahlen.
2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2017 zu zahlen.
3.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 413, 64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.03.2014 zu zahlen.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
II. III. IV.
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