Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juni 2022 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg [5 O 19/21] teilweise abgeändert und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, als das Landgericht die Feststellung ausgesprochen hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 25 % sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2019 in L. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind (LGU-Tenor zu Ziff. 3.).
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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