Die erweiternde Anschlussberufung des Klägers vom 10.03.2021 wird verworfen. Auf die Berufung der Beklagten vom 30.10.2020 und der Anschlussberufung des Klägers vom 01.02.2021 wird das Endurteil des LG München I vom 29.09.2020 (Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.856,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.06.2016 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren künftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 26.11.2014 auf der P.straße in M. unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 20 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialhilfeträger übergegangen ist oder noch übergehen wird.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen.
Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
II.. III.. IV..
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|