Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15.04.2021, Az.:
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.10.2021.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
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