Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.10.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2 , 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom ##.03.2015 um 12.27 Uhr auf der Kreuzung P-Straße/E Straße in C, bei dem sein Pkw BMW Kombi 530d mit einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte kollidiert war, kein Schadensersatzanspruch gegen die in Prozessstandschaft für das W handelnde Beklagte gemäß §§ 7 StVG , 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. VIII Abs.
1.
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