Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die klägerische Berufung gegen das am 14.06.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -4 ZPO.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.
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