Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2.Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 30.10.2020 Stellung zu nehmen.
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