Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 9. Zivilkammer, vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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