Zur Unfallzeit fast neuwertiger Pkw (Betriebsleistung um 55.000 km, Anschaffungspreis 24.000 DM); erhebliche Beschädigungen durch Zusammenstoß. Der Geschädigte machte geltend: es sei nicht möglich gewesen, durch eine Reparatur die frühere Betriebssicherheit wiederherzustellen; da er für seine Reisezwecke auf einen absolut fahrsicheren Wagen angewiesen sei, habe er einen neuen Wagen eines ähnlichen Typs gekauft und es abgelehnt, sich auf eine Reparatur des beschädigten Pkw einzulassen.
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