Die Berufung des Klägers gegen das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz wie folgt neu gefasst wird:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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