Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juni 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beklagten betreiben eine Praxis für Orthopädie. Die Klägerin macht gegen die Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz nach einer Kniearthroskopie am 17.11.2015 geltend.
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