OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2023
11 U 144/22
Normen:
VVG § 158e; VVG § 158d Abs. 2;
Fundstellen:
IBR 2024, 308
BauSV 2024, 69
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 225/21

Schadenersatz aus einem Architektenvertragsverhältnis im Deckungsprozess; Durchbrechung der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 11 U 144/22

DRsp Nr. 2024/8014

Schadenersatz aus einem Architektenvertragsverhältnis im Deckungsprozess; Durchbrechung der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13. April 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 225/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 158e; VVG § 158d Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger verlangen im Deckungsprozess Schadenersatz aus einem Architektenvertragsverhältnis.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

1. 2. 3. 4.