OLG Köln - Urteil vom 07.01.2000
19 U 71/99
Normen:
BGB § 823; StVG § 7;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 191
SP 2000, 188
VRS 99, 29
VersR 2000, 1037
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 474/98

Sachverhaltsdarstellung bei gestelltem Unfall

OLG Köln, Urteil vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 19 U 71/99

DRsp Nr. 2000/3451

Sachverhaltsdarstellung bei gestelltem Unfall

Wer behauptet, durch einen anderen Verkehrsteilnehmers von seiner Fahrspur abgedrängt und dadurch mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert zu sein, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Abdrängenden, wenn feststeht, dass die Beschädigungen am geparkten Fahrzeug von zwei Anstößen des Anspruchstellers mit unterschiedlicher Fahrweise herrühren.

Normenkette:

BGB § 823; StVG § 7;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.