Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen.
Im Jahr 2007 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung in Form eines steuerlich geförderten Basisrentenvertrags (sog. "Rürup-Rente") ab. Die Parteien vereinbarten einen Jahresbeitrag von 18.000 €, der sich jährlich um 3% erhöhen sollte. Versicherungsbeginn war der 1. November 2007. Als Rentenbeginn ist der 1. November 2023 vorgesehen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für den Tarif "G. b. " (im Folgenden: "AVB") zugrunde, welche auszugsweise wie folgt lauten:
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