Rückwirkung der alsbald erfolgten Zustellung; Einzahlung der Gerichtskosten
BGH, Urteil vom 23.05.1966 - Aktenzeichen II ZR 23/64
DRsp Nr. 1994/6058
Rückwirkung der alsbald erfolgten Zustellung; Einzahlung der Gerichtskosten
1. § 261b Abs. 3ZPO ist grundsätzlich weitherzig auszulegen. Bei längerer Verzögerung erfordert allerdings die billige Rücksichtnahme auf die Interessen der Gegenpartei, keine Rückwirkung mehr anzunehmen, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch Nachlässigkeit zu der Verzögerung beigetragen hat. Ob das der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände, wie sie tatsächlich vorgelegen haben, beurteilt werden. 2. Der Kläger ist nicht zur Selbstberechnung und Zahlung der Gerichtskosten vor Anforderung verpflichtet. 3. Eine Zeitspanne von 14 Tagen zwischen der Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses und der Zahlung bei einem Wochenlohnempfänger rechtfertigen nicht den Vorwurf schuldhafter Säumigkeit.