Streitig ist, ob der Bekl. die Kraftfahrzeugsteuer für den schadstoffarmen Personenkraftwagen der Kl. mit den Ziffern "01" an fünfter und sechster Stelle der Schlüsselnummer zur Zeile 1 der Fahrzeugpapiere durch einen am 13.03.2001 erlassenen Bescheid für die Zeit ab 01.01.2001 erhöhen durfte.
Die Kl. ist Halterin eines Personenkraftwagens des Typs VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen HB-..., das durch einen Otto-Motor angetrieben wird und einen Hubraum von 1.595 ccm hat.
Das Fahrzeug der Kl. wurde erstmals am 15.02.1990 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Die Steuerbefreiung für dieses Fahrzeug endete gemäß §
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