Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 01.12.2020 (Bl. 13 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch.
1.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst gezogener Nutzungen zu.
a)
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB .
aa)
Allerdings stand dem Kläger ursprünglich ein Rücktrittsrecht nach dieser Vorschrift und nicht etwa ein - gemäß § 8 Abs. 6 VVG vorrangiges - Widerspruchsrecht gemäß §
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