OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.2019
7 U 157/18
Normen:
BGB § 626; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 628; BGB § 812; BGB § 312g; BGB § 312b; BGB § 312c;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 44/17

Rückerstattung geleisteter Zahlungen aufgrund einer Honorarvereinbarung für Versicherungsmaklerleistungen; Keine Ex-Nunc-Wirkung bei Kündigung von Maklerverträgen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2019 - Aktenzeichen 7 U 157/18

DRsp Nr. 2024/7047

Rückerstattung geleisteter Zahlungen aufgrund einer Honorarvereinbarung für Versicherungsmaklerleistungen; Keine Ex-Nunc-Wirkung bei Kündigung von Maklerverträgen

1. Auf den Maklervertrag passen die Rücktrittregeln nach §§ 323, 326 Abs. 5 BGB grundsätzlich nicht, stattdessen gelten die Regelungen für Kündigungen gemäß §§ 626, 314 Abs. 2, 628 BGB. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung bereits geleisteter Beträge ergibt sich aus der ex nunc wirkenden Kündigung nicht. 2. Ein Rückzahlungsanspruch wegen einer sittenwidrig überhöhten Honorarvereinbarung kommt auch bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur in Betracht, wenn ein Vertragsschluss nur unter dem Zwang der Verhältnisse, aufgrund eines Mangels an Urteilsvermögen oder wegen einer erheblichen Willensschwäche erfolgte und die andere Partei dies erkannte oder sich zumindest leichtfertig dieser Erkenntnis verschloss. Es genügt nicht vorzutragen, dass so ein Vertrag völlig unüblich sei und nicht den Branchengepflogenheiten entspreche, denn eine Schwächesituation des unterlegenen Vertragspartners lässt sich unter Kaufleuten nicht allein damit begründen, dass der Geschäftsführer ein schlechtes Geschäft abgeschlossen hat.

Tenor