Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Januar 2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 53.378,67 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung zweier Rentenversicherungsverträge in Anspruch.
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