OLG Hamm - Beschluss vom 14.01.2021
20 U 212/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2021, 1081
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 124/20

Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nach WiderspruchWirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 20 U 212/20

DRsp Nr. 2021/10347

Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.) ist ein ewiges Widerspruchsrecht europarechtlich „unverhältnismäßig“, wenn (trotz eines Fehlers etwa bei der Belehrung über das Widerspruchsrechts) die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, das Widerspruchsrecht auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt ist. In einem solchen Fall ist ein Widerspruchsrecht auch nach deutschem Recht zu verneinen. Das kann auch gelten, wenn die Belehrung nicht über das Erfordernis der Schriftform belehrt (unter 1 b bb (2)).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.