Die Parteien schlossen am 3. Mai 2001 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW der Marke P. . Den Kaufpreis vereinbarten sie auf 17.500,00 DM, wobei dieser in Höhe eines Teilbetrages von 5.700,00 DM durch die Inzahlungnahme eines gebrauchten PKW des Klägers beglichen wurde. Wegen des Kaufvertrages wird auf Bl. 22 d.A. Bezug genommen.
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