Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Angriffe der Berufung tragen nicht.
1.
Maßgeblich ist hier die - für die Klägerin günstigere - Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben.
Auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich musste sich die Beklagte an dieser festhalten lassen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil unter I 1 c (LGU Seite 6) wird Bezug genommen.
2.
Entgegen der Annahme der Berufung ist die Belehrung inhaltlich korrekt
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