Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin erklärte Widerspruch zu der von ihr genommenen Lebensversicherung ist unwirksam. Der in Höhe von 18.301,96 EUR geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien und Auskehr von Nutzungen besteht nicht.
1.
Die Klägerin wurde bei Abschluss des Vertrags ordnungsgemäß belehrt.
a)
Die Belehrung war hinreichend drucktechnisch hervorgehoben, was die Berufung auch hinnimmt.
b)
Die Belehrung war - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch inhaltlich ordnungsgemäß.
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