OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 3 U 41/01
DRsp Nr. 2002/11754
Rückabwicklung eines Leasingvertrages
1. Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt bei Leasingverträgen der Vollzug der Wandlung des Kaufvertrages nach § 242BGB den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages mit Wirkung ex tunc. Der Zweck des Leasingvertrages kann dann nicht mehr erreicht werden. Aus welchem Grund die Rückabwicklung erfolgt, ist unerheblich.2. Der Ausgleich hat dann nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff BGB zu erfolgen. Diese Grundsätze können auch auf die vorliegende Konstellation des Händlerleasings übertragen werden, bei dem Leasinggeber und Verkäufer identisch sind und es an dem typischen Dreiecksverhältnis fehlt.