I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW. Durch das angegriffene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben, da das Fahrzeug entgegen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht unfallfrei sei, sondern rundherum Vorschäden - kleine Beulen, Schrammen, Kratzer- und Streifschäden - aufgewiesen habe, die vor dem Verkauf an den Kläger ausgebessert und überlackiert worden seien.
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