Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az. 11 O 342/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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