I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 80 DM und wegen fahrlässigen Nichtbefolgens einer Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt sowie außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt worden ist. Sie sieht die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet an.
II.
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