Das Amtsgericht Coesfeld hat die Betroffene "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ferner ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabeanordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ver- hängt. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen fuhr die Betroffene am 11. November 2001 gegen 8:14 Uhr in Nottuln mit dem PKW Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen xxxxxxxxx, "von der Stiftstraße kommend in den Einmündungsbereich der B 525 nach rechts in Richtung Coesfeld". Dabei beachtete sie nicht das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage nicht, die bereits länger als eine Sekunde Rotlicht anzeigte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.
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