AG Berlin-Neukölln, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 14/18
LG Berlin, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 19/18
Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des Krankenversicherers; Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle von Fragen zu krankversicherungsrechtlichen Beitragserhöhung als Abhilfe der zu erfolgenden Geheimhaltungspflicht
BGH, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen IV ZR 109/20
DRsp Nr. 2021/18376
Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des Krankenversicherers; Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle von Fragen zu krankversicherungsrechtlichen Beitragserhöhung als Abhilfe der zu erfolgenden Geheimhaltungspflicht
1. Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2VVG wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt.2. Unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, steht § 242BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen.3. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist.4. Im Falle eines noch nicht entschiedenen Meinungsstreits ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen.
Tenor
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