AG Usingen, Urteil vom 12.06.2000 - Aktenzeichen 2 C 517/99
DRsp Nr. 2003/16941
Restwertanrechnung bei Totalschaden
Für die Anrechnung des Restwertes im Rahmen der Kfz-Schaden-Abrechnung auf Totalschadenbasis ist ein vom Geschädigten vor der Schadensabrechnung ohne "überobligationsmäßige Anstrengungen" erzielter, über dem sachverständig geschätzten Wert liegender Verkaufspreis zugrunde zu legen. Insoweit verbietet das schadensersatzrechtliche Wirtschaftlichkeitspostulat dem Geschädigten, den Erlös zu verschweigen.