Der Kläger macht Schadensersatzansprüche einschließlich Schmerzensgeld für Verletzungen geltend, die er als Mitfahrer im Pkw des Beklagten Ziff. 1 bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Das Unfallfahrzeug ist bei der Beklagten Ziff. 2 versichert.
Am Abend des 18.10.1997 war der Beklagte Ziff. 1 mit dem Pkw Renault R 19, amtliches Kennzeichen, zunächst von seiner Wohnung in E zum Bahnhof in E gefahren, um sich dort mit den Zeugen L und B zu treffen. Im Pkw des Beklagten Ziff. 1 befand sich auf dem Rücksitz der Kläger. Nach kurzem Aufenthalt wurde sodann der Entschluß gefaßt, mit den beiden Fahrzeugen nach R zu fahren.
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