OLG Nürnberg, Urteil vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 4 U 2952/91
DRsp Nr. 1994/12959
Regressverzicht eines Sozialversicherers
1. Es stellt einen grob fahrlässigen Verstoß dar, wenn ein Arbeitsunfall dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,34 o/oo die zulässige Geschwindigkeit um 68 km/h überschreitet und beim Erkennen eines Radar-Meßgerätes eine Notbremsung einleitet und seinen Pkw nach links zieht, wohl um dem Meßstrahl des Radargeräts zu entgehen. 2. Es besteht kein Anlaß, von der Rechtsprechung des BGH abzuweichen, daß der Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG auch für Ansprüche gegen den berechtigten Fahrer nach § 640RVO haftet. 3. Solange nicht rechtskräftig feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden aufkommen muß, besteht für den Sozialversicherer keine Verpflichtung, nach § 640 Abs. 2RVO auf seinen Regreß ganz oder teilweise zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann gegebenenfalls später, sogar noch im Zwangsvollstreckungsverfahren, nachgeholt werden.
Normenkette:
RVO § 640 ;
Tatbestand:
Die Klägerin macht Regreßansprüche nach § 640RVO aus einem Unfall vom 16.9.1987 in der Ortschaft ... geltend.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.