Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016 sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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