Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Revision gegen dieses Grundurteil wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt als Gebäudeversicherer des Objekts E-Str. 216 in L die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeuges BMW, Typ X5 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-OO 27, in Anspruch.
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