I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Gericht trotz Vorliegen eines Regelfalles nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) abgesehen.
Nach den Feststellungen fuhr die Betroffene am 6. November 2002 gegen 11.45 Uhr mit dem "PKW #######" in der Gemarkung H. auf der Bundesautobahn 7 in Richtung K.. Bei Kilometer 154,0 ist eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen. Durch das Geschwindigkeitsmessgerät Police Pilot PDRS-1245 wurde eine vom Fahrzeug der Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 156,58 km/h ermittelt, so dass ihr eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abzug einer Toleranz von 5 % in Höhe von 48 km/h vorzuwerfen ist.
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