Die Berufung der Kläger gegen das am 19.12.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger nach Widerruf eines mit der Beklagten im Dezember 2013 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrages (nunmehr) die Feststellung, dass die Kläger der Beklagten seit dem Widerruf aus dem streitgegenständlichen Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen sowie Nutzungsersatz mehr schulden.
Der am 06.12.2013 zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung:
Widerrufsinformation
1. 2. 1. 2.
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