Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2017 in Sachen
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit der am 24.05.2017 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen vorliegenden Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2015 und einen dasselbe Jahr betreffenden Auskunftsanspruch aus dem zwischen den Parteien seinerzeit bestehenden Vertragsverhältnis geltend.
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