Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzlich untersagte bauliche Abtrennung der D ...straße auch die Aufstellung eines Pflanztrogs umfasst.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Teilung einer durchgehenden Straße in zwei Abschnitte durch einen Pflanztrog.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in der D ...straße ... in A ..., das mit einem von ihnen selbst bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Die D ...straße ist im Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin als Orts straße ohne Widmungsbeschränkungen eingetragen (Eintragungsverfügung vom 15.6.1963). Sie hat eine Gesamtlänge von ca. 232 m. Trägerin der Straßenbaulast ist die Antragsgegnerin.
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