Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 547,95 € freizustellen.
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