... Das BerGer. ist der Ansicht, durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß stehe auch für die Parteien dieses Rechtsstreits fest, daß der Berufsunfähigkeitsversicherer von dem Kl. [Versicherungsnehmer sowohl des Berufsunfähigkeitsversicherers als auch des im vorl. Fall beklagten Rechtsschutzversicherers] arglistig getäuscht worden sei und demnach zu Recht den Versicherungsvertrag angefochten habe. Im Vorprozeß festgestellte Tatsachen seien auch im Verhältnis der Parteien des Prozesses, in dem es um die Gewährung von Rechtsschutz gehe, verbindlich, soweit es auf sie im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsverhältnisses ankomme (sogen. Voraussetzungsidentität). Die Nichtanerkennung der rechtskräftigen Entscheidung im Ausgangsprozeß und das Verlangen erneuter Entscheidung im Prozeß mit dem Rechtsschutzversicherer stellten eine treuwidrige, unzulässige Rechtsausübung dar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine neuen Tatsachen und Beweismittel gebracht werden könnten. ...
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