BGH, Urteil vom 30.04.1975 - Aktenzeichen IV ZR 190/73
DRsp Nr. 1994/5515
Rechtsnatur der Mindestversicherungssumme
1. Die Mindestversicherungssumme ist nach § 158 c Abs. 3VVG die Obergrenze der eigenen Haftung des "kranken" Versicherers, nicht ein Betrag, bis zu dem er die Leistungen eines anderen Schadenversicherers oder eines Sozialversicherungsträgers im Höchstfall aufzufüllen hat. 2. Würden bei ungestörtem Versicherungsverhältnis die Forderungen mehrerer Dritter die Mindestversicherungssumme übersteigen und daher nach § 156 Abs. 3VVG nur verhältnismäßig zu berichtigen sein, so kann der unmittelbar Geschädigte keine höhere Leistung von dem "kranken" Versicherer beanspruchen, weil dieser nach § 158 c Abs. 4VVG keine Ansprüche aus übergegangenem Recht zu erfüllen hat.