Rechtsfolgen und Haftung bei Unfällen von Schülern an einer Schulbushaltestelle
BGH, Urteil vom 27.04.1981 - Aktenzeichen III ZR 47/80
DRsp Nr. 1994/5047
Rechtsfolgen und Haftung bei Unfällen von Schülern an einer Schulbushaltestelle
Unfälle von Schülern an einer Schulbushaltestelle ereignen sich nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr i.S. von § 636 Abs. 1RVO, sondern sind "schulbezogen", wenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zurückzuführen sind.