I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.07.2014 -
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 144.099,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.02.2011 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin weitere 79.647,00 EUR zu zahlen, sofern die Klägerin innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils sichergestellt hat, dass sie die Entschädigung verwenden wird, um ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung wie das am 31.12.2010 zerstörte an bisheriger Stelle wiederherzustellen (Schadens-Nr. 50 F 11-650000/Vers.-Nr. IM 1037995).
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