Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax
BGH, Urteil vom 29.04.1994 - Aktenzeichen V ZR 62/93
DRsp Nr. 1994/3259
Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift; Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax
»a) Fehlt in der Berufungsschrift die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers, so ist dies unschädlich, wenn sich aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil ergibt, für wen Berufung eingelegt ist. b) Ein Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze (hier Berufungseinlegung) eines Telefaxgeräts bedient, genügt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann, wenn er die Weisung erteilt, daß Notfristen erst nach Kontrolle des - die Anzahl der übermittelten Seiten anzeigenden - Sendeberichts im Fristenkalender gelöscht werden dürfen.«