Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2013 aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist,
b)mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. 1.Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte "wegen dreifacher Unterschlagung" verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. 3.
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